OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2001
7 U 30/01
Normen:
VVG § 75 § 76 ; AKB § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 44
OLGReport-Frankfurt 2002, 5
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2-10 0 186/00

Fahrzeugversicherung für fremde Rechnung im Konkurs des Versicherungsnehmers - Entschädigungsleistung direkt an den Versicherten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 7 U 30/01

DRsp Nr. 2002/1378

Fahrzeugversicherung für fremde Rechnung im Konkurs des Versicherungsnehmers - Entschädigungsleistung direkt an den Versicherten

»Der Versicherer eines gestohlenen PKW, der von einem Gemeinschuldner zugunsten eines Leasingunternehmens versichert worden war, kann die Zahlung mit befreiender Wirkung unmittelbar an dieses Unternehmen erbringen.«

Normenkette:

VVG § 75 § 76 ; AKB § 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beklagte ist mit Zahlung der Entschädigungsleistung an die Streithelferin von ihrer Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Entschädigung frei geworden. Der klagende Konkursverwalter kann eine nochmalige Zahlung der Entschädigung zur Konkursmasse nicht verlangen.