Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte ist mit Zahlung der Entschädigungsleistung an die Streithelferin von ihrer Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Entschädigung frei geworden. Der klagende Konkursverwalter kann eine nochmalige Zahlung der Entschädigung zur Konkursmasse nicht verlangen.
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