Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie kann nicht die Rückabwicklung des mit dem Beklagten auf Grund der verbindlichen Bestellung vom 19. Oktober 1998 über einen Geländewagen vom Typ G. V6 geschlossenen Kaufvertrages verlangen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Fahrzeug nicht fehlerhaft im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Feststellungen des ADAC zu einer Motorleistung von lediglich 96 kw bei 5.000 UpM zutreffen oder die Prüfergebnisse des vom Landgericht eingeschalteten Sachverständigen ..., der eine Motorleistung von 98,5 kw bei 5.000 UpM ermittelt hat. Auch bei Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse des ADAC ergibt sich nämlich keine erhebliche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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