OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.03.2018
12 ME 15/18
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 2320/17

Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat; Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Hinweise auf fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 12 ME 15/18

DRsp Nr. 2019/10032

Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat; Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Hinweise auf fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat

Beantwortet eine zuständige Behörde des Ausstellermitgliedstaates eine auf die Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses gerichtete Anfrage deutlich überwiegend mit der Bekundung von Unwissen ("unknown"), scheidet es nicht aus, darin eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.