VGH Bayern - Beschluss vom 18.06.2018
11 ZB 17.1696
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2; FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 12; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 17.1017

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Inlandsgültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Wohnsitzerfordernis bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1696

DRsp Nr. 2018/10100

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Inlandsgültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Wohnsitzerfordernis bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2; FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 12; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech (im Folgenden: "Landratsamt"), mit dem dieses die Inlandsgültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis verneint hat.

Dem Kläger war zuletzt im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafgerichtlich entzogen worden. Nachdem er ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte, verzichtete er im Jahr 2006 auf die ihm nach Ablauf der Sperrfrist wiedererteilte Fahrerlaubnis.