VGH Bayern - Beschluss vom 09.07.2018
11 CS 18.1245
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; RL 2006/126/EG Art. 7; RL 2006/126/EG Art. 12; RL 2006/126/EG Art. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 18.226

Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr; Pflicht zur Vorlage des Führerscheins durch den Inhaber zur Eintragung eines Sperrvermerks; Wohnsitzerfordernis für die Erteilung des Füherscheins

VGH Bayern, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1245

DRsp Nr. 2018/12245

Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr; Pflicht zur Vorlage des Führerscheins durch den Inhaber zur Eintragung eines Sperrvermerks; Wohnsitzerfordernis für die Erteilung des Füherscheins

1. Durch den Eintrag eines im Gebiet des EU-Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten. Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Fahrerlaubnisinhabers zu erkundigen.2. Dass auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen, ergibt sich schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof die gleichrangige Heranziehung von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen Erkenntnisquellen zulässt.