KG - Beschluss vom 17.01.2018
3 Ws (B) 352/17 - 162 Ss 182/17
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 7751/17

Feststellung eines sog. atypischen RotlichtverstoßesVerhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 352/17 - 162 Ss 182/17

DRsp Nr. 2018/6032

Feststellung eines sog. atypischen Rotlichtverstoßes Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

1. Liegen die Voraussetzungen der § § 1 Abs. 1,4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKat V vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Zettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, so ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehe; sie ist in diesen Fällen indiziert. 2. Dass der Betroffene das für ihn maßgebliche Wechsellichtzeichen übersehen hat, vermag ihn für sich genommen nicht zu entlasten. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, die die momentane Unaufmerksamkeit des Betroffenen nicht ihrerseits als Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten erscheinen lassen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2017 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.