BGH - Urteil vom 11.07.2012
IV ZR 151/11
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; VVG a.F. § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 284/09
OLG Stuttgart, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 146/10

Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfüllung von in Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplänen

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen IV ZR 151/11

DRsp Nr. 2012/15926

Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfüllung von in Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplänen

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; VVG a.F. § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten , einem englischen Lebensversicherer, Ersatz seines Vertrauensschadens wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei Lebensversicherungsverträgen; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus den Verträgen verpflichtet ist.

Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann.