BGH - Urteil vom 18.06.2008
VIII ZR 154/06
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1155
DB 2008, 1913
MDR 2008, 1026
NJW-RR 2008, 1371
NZV 2008, 511
VRS 115, 81
WM 2008, 2076
zfs 2008, 625
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 25/05
LG Frankfurt/M. - 2/25 O 547/03 - 3.2.2005,

Formularmäßige Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung für Ersatzteile in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Ergänzende Vertragsauslegung bei Abschluss eines Werkstattvertrages

BGH, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 154/06

DRsp Nr. 2008/15187

Formularmäßige Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung für Ersatzteile in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Ergänzende Vertragsauslegung bei Abschluss eines Werkstattvertrages

»Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch - wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt - nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurteil BGH - VIII ZR 227/06 - 18.07.2007 -, WM 2007, 2078).«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Service seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde von der Beklagten zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung: