BVerwG - Urteil vom 05.07.2018
3 C 9.17
Normen:
StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -4; FeV § 28 Abs. 5 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; RL 2006/126/EG Art. 7; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 308
DAR 2018, 704
DÖV 2019, 38
NJW 2018, 3661
NZV 2019, 52
VRS 2018, 214
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 15.708
VGH Bayern, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 16.2007

Fortwirken des Wohnsitzmangels in dem umgetauschten Führerschein; Ausstellen eines EU-Führerscheins durch einen Mitgliedstaat unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes; Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland vor der Tilgung einer Sperrfrist

BVerwG, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 3 C 9.17

DRsp Nr. 2018/14677

Fortwirken des Wohnsitzmangels in dem umgetauschten Führerschein; Ausstellen eines EU-Führerscheins durch einen Mitgliedstaat unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes; Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland vor der Tilgung einer Sperrfrist

1. Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort.2. Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -4; FeV § 28 Abs. 5 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; RL 2006/126/EG Art. 7; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt ist, mit seinem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.