VG Freiburg - Urteil vom 03.02.2021
1 K 2718/20
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Führerscheinrichtlinie; Tschechische Fahrerlaubnis; Gegenseitige Anerkennung; Wohnsitzverstoß

VG Freiburg, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 1 K 2718/20

DRsp Nr. 2021/3346

Führerscheinrichtlinie; Tschechische Fahrerlaubnis; Gegenseitige Anerkennung; Wohnsitzverstoß

Antwortet der Ausstellungsmitgliedstaat, der öffentliche (Melde-)Register führt und eine entsprechende Meldepflicht kennt, auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort und anderen Bindungen des Führerscheininhabers zum Ausstellungsmitgliedstaat, dass ihm derartiges nicht bekannt sei ("unknown"), handelt es sich um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information, die darauf hinweist, dass dieser für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zuständig gewesen ist (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris). Der Auskunft ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu gegenseitiger Amtshilfe die Sachinformation zu entnehmen, dass die gewissenhafte Überprüfung der entsprechenden Register keine Einträge über den Inhaber der Fahrerlaubnis zu Tage gefördert hat und auch bei der Erteilungsbehörde keine Informationen über einen gewöhnlichen Wohnort aktenkundig geworden sind.