BGH - Beschluß vom 06.03.2008
4 StR 669/07
Normen:
StGB § 13 § 222 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 24
BGHSt 52, 159
DAR 2008, 346
NJW 2008, 1897
NZV 2008, 360
StRR 2008, 313
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 21.06.2007

Garantenstellung und Garantenpflicht von Mitarbeitern einer Kfz-Werkstatt

BGH, Beschluß vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 4 StR 669/07

DRsp Nr. 2008/9545

Garantenstellung und Garantenpflicht von Mitarbeitern einer Kfz-Werkstatt

»Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle unterliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt 47, 224].«

Normenkette:

StGB § 13 § 222 ;

Gründe:

Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein durch schadhafte Bremsen eines Lkw verursachter Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen zu Tode kamen. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den früheren Mitangeklagten S. hat es ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt; dessen Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt: