Der Kl erwarb am 30.6.1999 von dem Bekl unter Ausschluß der Gewährleistung einen VW-Bus, Baujahr 1989, mit einer Laufleistung von 174.500 km zum Preis von 10.500 DM. Der Kl hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Turbolader defekt sei und der Bekl den darauf beruhenden Leistungsabfall gekannt, aber verschwiegen habe.
Das LG hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des VW-Busses und Zahlung weiterer 827,08 DM abgewiesen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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