OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2001
22 U 146/00
Normen:
BGB § 123 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 270
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 367/99

Gebrauchtwagenkauf - arglistig verschwiegener Leistungsabfall - Darlegungslast des Käufers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 22 U 146/00

DRsp Nr. 2001/9307

Gebrauchtwagenkauf - arglistig verschwiegener Leistungsabfall - Darlegungslast des Käufers

1. Ein Leistungsabfall stellt bei einem 10 Jahre alten und 174.500 km gefahrenen Pkw eine normale Abnutzungserscheinung dar; bei dem Verkauf eines solchen Gebrauchtwagens kann der Käufer darum nur Aufklärung über einen außergewöhnlichen Leistungsabfall erwarten.2. Zur Darlegung eines vom Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens arglistig verschwiegenen Leistungsabfalls muß der Käufer vortragen, daß der Verkäufer keine verschleißbedingte Abnutzung annehmen durfte, sondern aufgrund bestimmter Umstände von dem Eintritt eines offenbarungspflichtigen Schadens ausgehen mußte.

Normenkette:

BGB § 123 ;

Sachverhalt:

Der Kl erwarb am 30.6.1999 von dem Bekl unter Ausschluß der Gewährleistung einen VW-Bus, Baujahr 1989, mit einer Laufleistung von 174.500 km zum Preis von 10.500 DM. Der Kl hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Turbolader defekt sei und der Bekl den darauf beruhenden Leistungsabfall gekannt, aber verschwiegen habe.

Das LG hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des VW-Busses und Zahlung weiterer 827,08 DM abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.