AG Betzdorf - Urteil vom 22.05.2000
3 C 568/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 3 § 84 Abs. 1 Alt. 1, Alt. 3, Abs. 2 Nr. 3 § 88 Satz 2 §§ 104 105 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 5103, Nr. 5115 Nr. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 630
JurBüro 2000, 530

Gebühren im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

AG Betzdorf, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 3 C 568/99

DRsp Nr. 2004/18464

Gebühren im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

1. Vertritt ein Rechtsanwalt den Betroffenen in einer Bußgeldsache sowohl im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren und wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin zurückgenommen, entstehen zwei Gebühren und zwar eine Gebühr nach §§ 105, 84 Abs. 1 Alternative 1 BRAGO für die Tätigkeit im Vorverfahren und eine Gebühr nach §§ 105, 84 Abs. 1 Alternative 3 BRAGO für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren. 2. Die Gebühr für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich dabei innerhalb des vollen Gebührenrahmens des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO). 3. § 88 Satz 2 kommt nur zur Anwendung, wenn der "normale" Gebührenrahmen der §§ 83, 84 BRAGO nicht ausreicht, um die Anwaltstätigkeit angemessen zu vergüten. 4. Droht einem Architekten wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat, besitzt die Angelegenheit für ihn besondere Bedeutung, wenn er dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies rechtfertigt Anwaltsgebühren für das Vorverfahren in Höhe von 350 DM und für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 700 DM.

Normenkette: