BGH - Beschluss vom 20.06.2012
IV ZR 150/11
Normen:
VVG §§ 23 ff.; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2013, 46
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 351/08
OLG Saarbrücken, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 209/10

Gefahrerhöhuung in der Gebäudeversicherung durch Nutzungsänderung eines Gebäudes in einen bordellähnlichen Betrieb

BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IV ZR 150/11

DRsp Nr. 2012/17833

Gefahrerhöhuung in der Gebäudeversicherung durch Nutzungsänderung eines Gebäudes in einen bordellähnlichen Betrieb

Eine Änderung der Nutzung eines Gebäude dahingehend, dass statt Leerstand bzw. teilweiser Büronutzung ein bordellähnlicher Betrieb aufgenommen wird, ist in der Gebäudeverischerung anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht beruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung einhergeht, insbesondere wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus [BGH 25.01.1989 - IVa ZR 333/87];

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandgerichts vom 22. Juni 2011 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG §§ 23 ff.; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten seit Juli 2007 gehaltenen Versicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbu ndene Gewerbe-Gebäudeversicherung (VGGB 2006) in der Fassung 08/2006 zugrunde liegen.