Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...;
Mandant;
Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr... Versicherungsnehmer... hat unstrittig einen Spurwechsel auf der Autobahn vorgenommen. Er/Sie hat deshalb den Zusammenstoß
mit dem ih... in kurzem Abstand folgenden Kfz meines Mandanten überwiegend verschuldet.
Bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, gilt grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Dies setzt nach allgemeinen Grundsätzen allerdings voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. Schröder, Der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht, SVR 2015, 19 ff.). Steht lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem
Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet (BGH, Urt. v. 30.11.2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234). Die Vorfahrt des Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn auf einer Autobahn nach § 18 Abs. 3 StVO gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen (OLG Celle, Urt. v. 23.06.2021 - , BeckRS 2021, 15932).