KG - Beschluss vom 27.10.2014
3 Ws (B) 467/14 - 162 Ss 131/14
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StVG § 24; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 432 OWi 76/13

Geldbuße und Fahrverbot wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer festgestellten Überschreitung von 62 km/hGeschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem TachometerAnforderungen an die Beweiswürdigung

KG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 467/14 - 162 Ss 131/14

DRsp Nr. 2014/17745

Geldbuße und Fahrverbot wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer festgestellten Überschreitung von 62 km/h Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer Anforderungen an die Beweiswürdigung

1. Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer ist kein standardisiertes Messverfahren. 2. Der Tatrichter muss daher grundsätzlich mitteilen, wie lang die Messtrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war. Bei Dunkelheit sind in der Regel Darlegungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich. 3. Die von der Rechtsprechung entwickelten Richtwerte für die Messstrecke und den Verfolgungsabstand sind nicht starr anzuwenden. Abweichungen und Unklarheiten können durch weitere Feststellungen kompensiert werden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; StVG § 24; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe: