VGH Hessen - Beschluss vom 11.10.2018
2 B 1543/18
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1; HVwVfG § 46; FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14;
Fundstellen:
DÖV 2019, 119
NJW 2019, 1093
VRS 2018, 329
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 2144/18

GELEGENTLICHER CANNABISKONSUM; ABBAU VON THC; TRENNUNGSVERMÖGEN

VGH Hessen, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 2 B 1543/18

DRsp Nr. 2018/16870

GELEGENTLICHER CANNABISKONSUM; ABBAU VON THC; TRENNUNGSVERMÖGEN

Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber einen zwei Tage vor einer Polizeikontrolle stattgefundenen Cannabiskonsum ein und weist die bei der Polizeikontrolle entnommene Blutprobe einen THC-Wert von 3,5 ng/ml auf, so deutet dies nach dem Stand der Wissenschaft darauf hin, dass zwischen dem eingeräumten Konsumakt und der Blutentnahme ein weiterer Konsumakt stattgefunden haben muss.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf 8750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1; HVwVfG § 46; FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14;

Gründe

Der Berichterstatter entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats.