OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2001
3 Ws 237/01
Normen:
StPO § 329, § 44 ;

genügende Entschuldigung; Versäumung der Berufungshauptverhandlung aufgrund eines Verkehrsstaus; Verkehrsunfall; eigenes Verschulden

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 3 Ws 237/01

DRsp Nr. 2001/11344

genügende Entschuldigung; Versäumung der Berufungshauptverhandlung aufgrund eines Verkehrsstaus; Verkehrsunfall; eigenes Verschulden

»Zur genügenden Entschuldigung hinsichtlich der Versäumung der Berufungshauptverhandlung infolge eines Verkehrsstaus«

Normenkette:

StPO § 329, § 44 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Bottrop hat den Angeklagten am 01.02.2000 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und darüber hinaus dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von noch sechs Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Im Übrigen hat das Schöffengericht den Angeklagten freigesprochen.

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 27.03.2001 verworfen worden. Zur Begründung hat das Landgericht in dem Verwerfungsurteil ausgeführt, der Angeklagte habe zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, sei aber im Termin zur Berufungshauptverhandlung ungeachtet der durch die Urkunde vom 19.03.01 nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.