OLG Celle - Beschluss vom 16.07.2008
311 SsBs 43/08
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 3079
NStZ 2009, 295
VRS 115, 198
zfs 2009, 111

Geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bei Geldbußen bis zur Höhe von 250 EUR

OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 311 SsBs 43/08

DRsp Nr. 2008/17827

Geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bei Geldbußen bis zur Höhe von 250 EUR

»Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit der Folge, dass regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden müssen, ist dann anzunehmen, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht H. hat gegen den Betroffenen wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 25 Abs. 2, 24 Abs. 2 a, Abs. 3 StVO, 24, 25 StVG " eine Geldbuße von 250 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat unter Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. Mai 2007 um 22:45 Uhr mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen ####### die B. Straße in H.. Im Rahmen einer durch den Zeugen POM M. durchgeführten Verkehrskontrolle entstand bei diesem der Verdacht, der Betroffene könne unter Rauschgifteinfluss stehen. Daraufhin ordnete er die Entnahme einer Blutprobe zur Untersuchung an, die um 23:41 Uhr durchgeführt wurde. Das Blut wies nach dem Ergebnis der Untersuchung 37,6 ng/ml THC auf.