BayObLG - Beschluß vom 22.06.1998
1 ObOWi 134/98
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 3 Abs.1 Satz 2, § 41 Abs.2 Nr.7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 107
DAR 1998, 358
NStZ-RR 1998, 316
NZV 1998, 386
VRS 95, 281
VerkMitt 1998, 75
VersR 1999, 202

Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb eines durch ein erkennbar aktiviertes Verkehrsleitsystem geregelten Autobahnabschnitts

BayObLG, Beschluß vom 22.06.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 134/98

DRsp Nr. 1998/18535

Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb eines durch ein erkennbar aktiviertes Verkehrsleitsystem geregelten Autobahnabschnitts

»Ein Kraftfahrer, der sich innerhalb eines durch ein erkennbar aktiviertes Verkehrsleitsystem geregelten Autobahnabschnitts befindet und dort seine Fahrt z. B. auf einem Parkplatz unterbricht, muß bei einer Weiterfahrt grundsätzlich damit rechnen, daß zwischenzeitlich durch die automatische Steuerung eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist. Er muß daher zur Vermeidung einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst seine Geschwindigkeit der des Hauptverkehrs anpassen, bis er durch die nachfolgende Anzeigenbrücke Kenntnis von der konkret erlaubten Geschwindigkeit erhält.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO § 3 Abs.1 Satz 2, § 41 Abs.2 Nr.7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 21.2.1997 die Bundesautobahn A9 auf der linken der drei Fahrspuren und überschritt dabei die durch das Verkehrsleitsystem mit Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h.

Das Amtsgericht verurteilte ihn deswegen am 12.12.1997 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 DM und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe: