I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzlichen Telefonierens unter Halten eines Mobiltelefons und fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu Geldbußen von 140 EUR, 40 EUR und 30 EUR, insgesamt 210 EUR, verurteilt und unter Einräumung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
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