OLG Celle - Beschluss vom 25.08.2005
222 Ss 196/05
Normen:
OWiG § 19 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 20a ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22 ;

Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren, Konkurrenzen, Augenblicksversagen

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 222 Ss 196/05

DRsp Nr. 2005/17525

Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren, Konkurrenzen, Augenblicksversagen

»Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und während dieser begangener Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes und des Benutzens eines Mobiltelefons unter Halten des Hörers.«

Normenkette:

OWiG § 19 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 20a ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzlichen Telefonierens unter Halten eines Mobiltelefons und fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu Geldbußen von 140 EUR, 40 EUR und 30 EUR, insgesamt 210 EUR, verurteilt und unter Einräumung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.