OLG Hamm - Beschluss vom 21.06.2001
4 Ss OWi 322/01
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 102, 302

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren; Fehlerquellen; Toleranzabzug; justierter Tacho; Tachoendwert

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 322/01

DRsp Nr. 2001/11340

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren; Fehlerquellen; Toleranzabzug; justierter Tacho; Tachoendwert

»Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Steinfurt hat dem Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 3 III, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 200,00 DM auferlegt" und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Es hat angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

In den Feststellungen des Urteils heißt es:

"Am 07.05.2000 um 8.45 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Saab - amtliches Kennzeichen ST-RA 370 in Ochtrup die B 54 a in Fahrtrichtung Steinfurt. Durch Nachfahren wurde eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen nach Abzug der Toleranz von 144 km/h gemessen. Es ergibt sich mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von

44 km/h."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt: