BayObLG - Beschluß vom 29.06.1998
2 ObOWi 266/98
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO 267; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c, § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 109
DAR 1998, 360
NStZ-RR 1998, 316
VRS 95, 223
VerkMitt 1998, 83

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed Messgerätes

BayObLG, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 266/98

DRsp Nr. 1998/18534

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed Messgerätes

»Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed Meßgerätes handelt es sich um ein sog. standardisiertes Meßverfahren. Es genügt deshalb in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (im Anschluß an BGHSt 39, 291 und BGH NJW 1998, 321).«

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO 267; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c, § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr am 10.7.1997 mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 303 von Schweinfurt kommend in Richtung Coburg und überschritt dabei gegen 15.34 Uhr zwischen den Straßenkilometern 4,9 und 4,2 infolge Unachtsamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 44 km/h.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ermittelt, das mit einem geeichten Proof Speed Meßgerät ausgerüstet war.