OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2013
2 Ss-OWi 1003/12
Normen:
StVG § 25; StVG § 24; StVO § 49; StVO § 41;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9863 Js 31407/12

Geschwindigkeitsmessung; Messverfahren Provida 2000 Modular; Anforderung an das Abweichen vom festgestellten Toleranzwert

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 1003/12

DRsp Nr. 2013/6045

Geschwindigkeitsmessung; Messverfahren "Provida 2000 Modular"; Anforderung an das Abweichen vom festgestellten Toleranzwert

Auch bei dem Messverfahren "Provida 2000 Modular" reicht es aus, darzulegen, dass ein sog. standardisiertes Verfahren zum Einsatz gekommen ist, die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sowie die gewonnenen Messergebnisse und die in Ansatz gebrachte Messtoleranz mitzuteilen. Sollte die konkrete Verwendung des Messgeräts einen anderen als vom Amtsgericht zugrunde gelegten Toleranzwert notwendig machen, bedarf es einer Verfahrensrüge, in der der Betroffene konkret darlegen muss, in welcher Art und Weise die Messanlage in Einsatz gebracht worden ist und welcher anderer, als der festgestellte Toleranzwert sich daraus ergibt.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 09. Oktober 2012 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25; StVG § 24; StVO § 49; StVO § 41;

Gründe:

Das Amtsgericht Kassel hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 240,- EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.