Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats verhängt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandete insbesondere, durch das nachfolgende Polizeifahrzeug sei keine zuverlässige Geschwindigkeitsfeststellung vorgenommen worden.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
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