BayObLG - Beschluss vom 23.07.2003
1 ObOWi 246/03
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 89
DAR 2004, 37
VRS 105, 444

Geschwindigkeitsmessung mit Provida Proof Electronic PDRS-1245

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 246/03

DRsp Nr. 2003/13298

Geschwindigkeitsmessung mit "Provida Proof Electronic PDRS-1245"

»Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats verhängt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandete insbesondere, durch das nachfolgende Polizeifahrzeug sei keine zuverlässige Geschwindigkeitsfeststellung vorgenommen worden.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Entscheidungsgründe: