OLG Hamm - Beschluss vom 13.09.2012
III-1 RBs 112/12
Normen:
StVG § 24; StVO § 49; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 724 OWi (41/11)

Geschwindigkeitsmessung; Überprüfung des Messergebnisses im Wege freier Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen III-1 RBs 112/12

DRsp Nr. 2012/19527

Geschwindigkeitsmessung; Überprüfung des Messergebnisses im Wege freier Beweiswürdigung

Ein "Vier-Augen-Prinzip" zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 49; StPO § 261;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde bei dem Betroffenen mittels des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Riegel FG 21P innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine (nach Abzug eines Toleranzwertes) tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beantragt.

II.