OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2002
3 Ss OWi 620/02
Normen:
BKatV § 2 ; StVG § 25 ;

Geschwindigkeitsüberschreitung, Absehen vom Fahrverbot, berufliche Nachteile, Existenzgefährdung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 620/02

DRsp Nr. 2002/13379

Geschwindigkeitsüberschreitung, Absehen vom Fahrverbot, berufliche Nachteile, Existenzgefährdung

»Allgemeine berufliche Nachteile rechtfertigen das Absehen vom Fahrverbot nicht.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 500 EUR festgesetzt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 24.05.2001 mit einem PKW gegen 05.50 Uhr innerorts die Gütersloher Straße in Bielefeld und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h. Bereits mit Bußgeldbescheid vom 07.09.2000 war gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h ein Bußgeld verhängt worden. Ein Fahrverbot verhängte das Amtsgericht nicht und führte in den Urteilsgründen hierzu Folgendes aus: