OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2001
3 Ss OWi 716/01
Normen:
StVO § 3 ; BKatV § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Js 2030/00
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Js 665/00

Geschwindigkeitsüberschreitung; Absehen vom Fahrverbot; wirtschaftlich schwacher Betroffener; Gründe für das Absehen; Vorbelastungen

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 716/01

DRsp Nr. 2001/15707

Geschwindigkeitsüberschreitung; Absehen vom Fahrverbot; wirtschaftlich schwacher Betroffener; Gründe für das Absehen; Vorbelastungen

»Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem wirtschaftlich schwachen Taxifahrer, der bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten ist.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 24 Abs. 2 StVG, 3 , 49Abs. 3 Ziffer 1 mit einer Geldbuße von 900,- DM belegt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird.

Zum in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: