KG - Beschluss vom 08.10.2014
3 Ws (B) 488/14 - 162 Ss 135/14
Normen:
StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 3 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 1005/13

Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Berliner StadtautobahnPrüfung der Verhängung eines Fahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Außendienstmitarbeiterin und alleinerziehenden Mutter zweier KinderAbsehen von der Anordnung des Regelfahrverbots durch den Tatrichter bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im innerörtlichen Bereich um 34 km/h (Annahme eines besonderen Härtefalls)Anforderungen an die Begründung des Absehens von der Verhängung eines FahrverbotsAnwendung der Regelbeispieltechnik des BußgeldkatalogsVorliegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

KG, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 488/14 - 162 Ss 135/14

DRsp Nr. 2014/18148

Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Berliner Stadtautobahn Prüfung der Verhängung eines Fahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Außendienstmitarbeiterin und alleinerziehenden Mutter zweier Kinder Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots durch den Tatrichter bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im innerörtlichen Bereich um 34 km/h (Annahme eines besonderen Härtefalls) Anforderungen an die Begründung des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots Anwendung der Regelbeispieltechnik des Bußgeldkatalogs Vorliegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

1. Das Verhängen eines Regelfahrverbotes schränkt grundsätzlich die Mobilität des Betroffenen ein und bedingt berufliche oder wirtschaftliche Nachteile. Diese häufigsten Folgen eines Regelfahrverbotes sind hinzunehmen. Daher reichen allein die Hinweise der Betroffenen auf ihre bundesweite Tätigkeit im Außendienst sowie auf ihre private Situation als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung nicht aus, um von einem Regelfahrverbot abzusehen. 2. Der Tatrichter muss bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit erkennen lassen, dass er sich mit den Angaben der Betroffenen zur Auswirkung eines Regelfahrverbotes kritisch auseinandergesetzt hat.