OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2003
4 Ss OWi 671/03
Normen:
StVO § 3 ; BKatV § 4 ; StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 18.06.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; grober Pflichtverstoß, Messung im Bereich des geschwindigkeitsreglenden Verkehrszeichens

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 671/03

DRsp Nr. 2003/15895

Geschwindigkeitsüberschreitung; grober Pflichtverstoß, Messung im Bereich des geschwindigkeitsreglenden Verkehrszeichens

»Ist aufgrund allgemeiner Umstände ein grober Pflichtenverstoß i.S.v. § 25 Abs. 1 StVG gegeben, ist die Verhängung eines Fahrverbotes auch dann gerechtfertigt, wenn der regelmäßig einzuhaltende Abstand von Messstellen zu geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen nicht eingehalten wird, obwohl einer der in dem genannten Runderlass des Innenministers aufgeführten Ausnahmefälle nicht vorliegt.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BKatV § 4 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rheine hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 100,- EURO sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt die Betroffene als Fahrerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX am 18. November 2002 in Rheine die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 34 km/h.