OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2003
4 Ss OWi 110/03
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 04.09.2002

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messen durch Nachfahren, Nachtzeit; erforderliche Feststellungen; Sicherheitsabschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 110/03

DRsp Nr. 2003/13391

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messen durch Nachfahren, Nachtzeit; erforderliche Feststellungen; Sicherheitsabschlag

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer zur Nachzeit durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Rheine hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbotes zu einer Geldbuße von 40,00 EURO, wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 48 km/h zu einer weiteren Geldbuße von 100,00 EURO und wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 48 km/h zu einer weiteren Geldbuße von 100,00 EURO verurteilt. Es hat dem Betroffenen unter Zubilligung der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG zudem ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten auferlegt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.