I.
Das Amtsgericht Schwerte hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 350,00 EURO festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (§ 25 StVG).
Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist Vertriebsleiter im Außendienst. Verkehrsrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Betroffene befuhr am 07.04.2002 gegen 24:00 Uhr mit seinem Pkw BMW die A 45 in Schwerte in Fahrtrichtung Frankfurt. Zwischen km 24,0 und 25,5 hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 161 km/h ein, obwohl die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit dort 100 km/h betrug.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren mit einem Pkw mit geeichtem Tachometer festgestellt."
Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es u. a. dann weiter:
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