OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2003
2 Ss OWi 201/03
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 429
NZV 2003, 494
VRS 105, 229
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 18.12.2002

Geschwindigkeitsüberschreitung, Nachfahren, Nachzeit, tatsächliche Feststellungen, Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 201/03

DRsp Nr. 2003/13393

Geschwindigkeitsüberschreitung, Nachfahren, Nachzeit, tatsächliche Feststellungen, Anforderungen

»Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schwerte hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 350,00 EURO festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (§ 25 StVG).

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Vertriebsleiter im Außendienst. Verkehrsrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

Der Betroffene befuhr am 07.04.2002 gegen 24:00 Uhr mit seinem Pkw BMW die A 45 in Schwerte in Fahrtrichtung Frankfurt. Zwischen km 24,0 und 25,5 hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 161 km/h ein, obwohl die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit dort 100 km/h betrug.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren mit einem Pkw mit geeichtem Tachometer festgestellt."

Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es u. a. dann weiter: