OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2003
1 Ss OWi 729/03
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 07.08.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen, Anforderungen; Nachfahren zur Nachtzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 729/03

DRsp Nr. 2003/15884

Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen, Anforderungen; Nachfahren zur Nachtzeit

»Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren zur Nachzeit ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 50 km/h ein Bußgeld in Höhe von 160,- EURO verhängt worden. Außerdem ist ihm für die Dauer von einem Monat untersagt worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Insoweit ist eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er rechtzeitig und formgerecht u.a. mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.