Autor: Adelheid Drotleff |
Die Vergütung in Bußgeldsachen ist nach den gleichen Prinzipien gestaltet wie das Strafverfahren und in Bezug auf die Gebührentatbestände im Teil 5 VV RVG geregelt. Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (jedoch keine Terminsgebühren in diesem Verfahrensabschnitt), Verfahrens- und Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren, Zusatzgebühren, Gebühren für Einzeltätigkeiten und Gebühren in der Rechtsbeschwerde verdienen.
Folgende Gebühren fallen grundsätzlich an:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG; | ||||||
Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nr. 5103 VV RVG; | ||||||
Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5109 VV RVG; | ||||||
Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5110 VV RVG; | ||||||
Zusatzgebühren wie
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Gebühren in der Rechtsbeschwerde, Nr. 5113 und 5114 VV RVG. |
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