Gesetzliche Grundlagen der Gebühren im Bußgeldverfahren

Autor: Adelheid Drotleff

Überblick

Die Vergütung in Bußgeldsachen ist nach den gleichen Prinzipien gestaltet wie das Strafverfahren und in Bezug auf die Gebührentatbestände im Teil 5 VV RVG geregelt. Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (jedoch keine Terminsgebühren in diesem Verfahrensabschnitt), Verfahrens- und Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren, Zusatzgebühren, Gebühren für Einzeltätigkeiten und Gebühren in der Rechtsbeschwerde verdienen.

Gebührentatbestände

Folgende Gebühren fallen grundsätzlich an:

Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG;

Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nr. 5103 VV RVG;

Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5109 VV RVG;

Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren, Nr. 5110 VV RVG;

Zusatzgebühren wie

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Nr. 5115 VV RVG : sogenannte "Befriedungsgebühr";

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Nr. 5116 VV RVG : Verfahrensgebühr bei Einziehung oder Beschlagnahme (insbesondere des Führerscheins);

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Nr. 5200 VV RVG : Gebühren für Einzeltätigkeiten;

Gebühren in der Rechtsbeschwerde, Nr. 5113 und 5114 VV RVG.

Zeit und Aufwand