Verfahrens- und Terminsgebühren

Autor: Adelheid Drotleff

Höhe der Gebühren im Bußgeldverfahren

In Bußgeldsachen sind alle Gebühren außer der Grundgebühr abhängig von der Höhe der Geldbuße bzw. der angedrohten Geldbuße jeweils zu Beginn des jeweiligen Verfahrensabschnitts, in dem der Verteidiger tätig wird.

Es bestehen drei Stufen:

Geldbuße unter 40 Euro,

Geldbuße von 40 Euro-5.000 Euro,

Geldbuße von über 5.000 Euro.

Nach Abs. 2 der Vorbemerkung 5.1 VV RVG gilt der Grundsatz, dass bei Abhängigkeit der Gebühren von der Höhe der Geldbuße diejenige Geldbuße maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr war. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, so sind diese maßgebend. Hier ist insbesondere der Bußgeldkatalog einschlägig.