Autor: Adelheid Drotleff |
Ist der Verteidiger nicht als (Voll-)Verteidiger beauftragt, sondern nur für Einzeltätigkeiten, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG. Wird einem zunächst nur partiell beauftragten Rechtsanwalt später die Vollverteidigung übertragen, wird nach Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 5200 VV RVG auf die Gebühren des Verteidigers angerechnet.
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