Einzeltätigkeiten

Autor: Adelheid Drotleff

Gebühr bei partieller Beauftragung

Ist der Verteidiger nicht als (Voll-)Verteidiger beauftragt, sondern nur für Einzeltätigkeiten, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG. Wird einem zunächst nur partiell beauftragten Rechtsanwalt später die Vollverteidigung übertragen, wird nach Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 5200 VV RVG auf die Gebühren des Verteidigers angerechnet.