Autor: Adelheid Drotleff |
Die Rechtsbeschwerde ist in Teil 5 Abschn. 1 Unterabschn. 4 in Nr. 5113 und 5114 VV RVG geregelt. Es entstehen eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, was aber wegen der Regelung des § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG so gut wie nicht vorkommt.
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