OLG Hamm - Urteil vom 14.02.2001
13 U 194/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 1 S. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; BGB § 921 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 374
VRS 100, 426
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 101/2000

Gestellter Unfall - Nachweis

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 13 U 194/00

DRsp Nr. 2001/9754

Gestellter Unfall - Nachweis

»Zu den Anforderungen an den Nachweis eines "gestellten Unfalls".«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 1 S. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; BGB § 921 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Anlaß eines behaupteten Verkehrsunfalls geltend.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer eines Pkw BMW 325 i Coupe, amtliches Kennzeichen gewesen. Der Zeuge M habe mit dem Fahrzeug am August 1999 gegen 21.25 Uhr die H Straße in B befahren. Vor einer von Grün auf Gelb umspringenden Lichtzeichenanlage habe der Zeuge das Fahrzeug normal abgebremst. Der Beklagte zu 1) sei mit einem von der Beklagten zu 2) gehaltenen, bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Ford Sierra, amtliches Kennzeichen, infolge zu hoher Geschwindigkeit und eines zu geringen Sicherheitsabstands auf das Heck des noch nicht stehenden BMW aufgefahren. Hierdurch seien Reparaturkosten in Höhe von 18.637,26 DM entstanden, die der Kläger von den Beklagten ersetzt verlangt. Daneben macht der Kläger Gutachterkosten in Flöhe voll 1.391,42 DM und eine Kostenpauschale von 90,00 DM geltend.