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Versicherung
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Berechnung des meinem Mandanten entstandenen Nutzungsausfalls wegen des unfallbedingten Ausfalls seines betrieblich genutzten Fahrzeugs wurde der entgangene Gewinn zugrunde gelegt.
Gegen diese Berechnungsweise kann nicht eingewendet werden, dass Ersatz allenfalls in Höhe der fiktiven Kosten für ein entsprechendes Mietfahrzeug zu leisten ist. Grundsätzlich hat mein Mandant durch den Ausfall seines Nutzfahrzeugs den Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er ohne Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte, was auch bezüglich des Nutzungsausfalls gilt. Das bedeutet, dass sein Gewinn nicht gemindert worden wäre.
Es spricht vom Grundgedanken des Schadensersatzrechts nichts dafür, für die Bezifferung des Nutzungsentgangs bei Nutzfahrzeugen nur von fiktiven Mietwagenkosten auszugehen, wenn andere konkrete Schadensfaktoren sich nachweisbar realisiert haben und diese im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht nicht unangemessen hoch sind (vgl. BGH, NJW 2000, 3287).
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