Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sorgfaltswidrig den Tod eines Menschen verursacht hat, indem er den vom gelben Ampellicht ausgehenden Normbefehl (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) missachtet hat.
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