KG - Beschluss vom 23.04.2018
3 Ws 70/18 ? (3) 161 Ss 18/18 (3/18)
Normen:
StPO § 244 Abs. 3; StVO § 3; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5; StGB § 222; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 271 Js 5067/14

Grenzen der Auslegung eines einen Beweisantrag ablehnenden Beschlusses durch das Revisionsgericht

KG, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 3 Ws 70/18 – (3) 161 Ss 18/18 (3/18)

DRsp Nr. 2018/7765

Grenzen der Auslegung eines einen Beweisantrag ablehnenden Beschlusses durch das Revisionsgericht

1. Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag abgelehnt wird, ist grundsätzlich der Auslegung zugänglich, so dass auch ein anderer Ablehnungsgrund als der tatsächlich bezeichnete zum Tragen kommen kann. 2. Das Revisionsgericht darf den Beschluss jedoch nur dann gegen den unmittelbaren Wortlaut auslegen, wenn der zum Tragen kommende Ablehnungsgrund für den Revisionsführer auch erkennbar war und er sich darauf einstellen konnte.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sorgfaltswidrig den Tod eines Menschen verursacht hat, indem er den vom gelben Ampellicht ausgehenden Normbefehl (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) missachtet hat.