OLG Brandenburg - Urteil vom 11.06.2008
1 Ss 33/08
Normen:
StGB § 316 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ds 17/08

Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit in der motorisierten Schifffahrt

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ss 33/08

DRsp Nr. 2010/9290

Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit in der motorisierten Schifffahrt

Der für den Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen entwickelte Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille ist auch für die motorisierte Schifffahrt anzuwenden (vgl. bereits OLG Brandenburg 1. Strafsenat, Urt. v. 31. Mai 2005 - 1 Ss-Bsch 77/05; ebenso: OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 222).

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Februar 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - Binnenschifffahrtsgericht - hat den Angeklagten am 12. Februar 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte am 19. Februar 2008 Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Verteidigerschriftsatz vom 10. April 2008 als Revision benannt und begründet.

Das gemäß §§ 10, 11 BSchGerG als Berufung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

II. Der Senat hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache folgende Feststellungen getroffen: