OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2001
1 U 73/01
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 318/00

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Sekundenschlaf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 1 U 73/01

DRsp Nr. 2001/15703

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch "Sekundenschlaf"

Ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer eines Kraftfahrzeugs ist zwar stets verkehrswidrig, begründet aber nicht in allen Fällen zugleich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dieser ist nur berechtigt, wenn der Fahrer vor dem Einschlafen Ermüdungserscheinungen verspürt und mißachtet hatte oder wenn er aufgrund anderer Umstände mit einer Übermüdung oder einem Einschlafen am Steuer rechnen mußte.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

I.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, wegen des Unfallschadens vom 3. Oktober 1996 an dem bei ihr kaskoversicherten Klein-LKW Fiat Ducato, welchen sie im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin V-B V G mit 21.000,-- DM reguliert hat, Rückgriff bei dem Beklagten zu nehmen (§ 67 VVG, § 15 Abs. 2 AKB).

1.

Ein derartiger Rückgriff gegen den mitversicherten berechtigten Fahrer eines Unfallfahrzeugs - um einen solchen handelt es sich bei dem Beklagten, der zum Unfallzeitpunkt als Angestellter des Streithelfers das dem Streithelfer von der Versicherungsnehmerin für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellte Nutzfahrzeug führte - steht dem Versicherer nur offen, wenn der Fahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 15 Abs. 2 ).