OLG Koblenz - Urteil vom 27.07.2001
10 U 1088/00
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
VRS 101, 333
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 5. O. 423/99,

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 10 U 1088/00

DRsp Nr. 2001/16524

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung

Ein Kraftfahrer, der in einer Rechtskurve die Hand vom Steuer nimmt, um nach einer im Fußraum vor dem Beifahrersitz befindlichen Pflanze zu greifen, handelt grob fahrlässig.

Normenkette:

VVG § 61 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung für ihren PKW VW Golf Cabriolet, amtliches Kennzeichen ..................... anlässlich eines Schadensereignisses vom 4.6.1999 in Anspruch.

An diesem Tag transportierte die Klägerin mit ihrem PKW einen zuvor in A........ erworbenen großen Kaktus, den sie in einem Transport-Plastikcontainer in den Fußraum vor dem Beifahrersitz gestellt hatte. Bei der Zufahrt zu ihrem Wohngebiet müsste die Klägerin eine 90 Grad Kurve durchfahren und bemerkte hierbei aus dem Augenwinkel, dass die Pflanze zu rutschen begann und zu kippen drohte. Als sie sich nach rechts in den Fußraum wandte und die Hand ausstreckte, um die Pflanze festzuhalten und am Umkippen zu hindern, verriss sie das Steuer. Dabei geriet ihr PKW auf den Gehsteig und stieß dort gegen einen Betonpfahl, wobei er beschädigt wurde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, hat in der Sache, indes keinen Erfolg.