BayObLG - Beschluß vom 27.10.2000
1 ObOWi 501/00
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 173
NStZ-RR 2001, 151
NZV 2001, 135
VRS 100, 199
VerkMitt 2001, 18

Grobe Fahrlässigkeit bei der Nutzung eines Mietwagens, mit dem der Fahrer nicht vertraut ist

BayObLG, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 1 ObOWi 501/00

DRsp Nr. 2001/792

Grobe Fahrlässigkeit bei der Nutzung eines Mietwagens, mit dem der Fahrer nicht vertraut ist

»Wer im Großstadtverkehr einen Mietwagen führt, mit dem er so wenig vertraut ist, dass er versehentlich bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, handelt in der Regel grob fahrlässig.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 17.4.2000 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 500 DM, nachdem der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 29.10.1999, in dem wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden waren, in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Das Amtsgericht führte aus, durch die wirksame Einspruchsbeschränkung stehe rechtskräftig fest, dass der Betroffene "am 24.9.1999 gegen 17.30 Uhr als Führer des Pkw's BMW mit dem amtlichen Kennzeichen... fahrlässig ein Rotlicht übersehen und gleichzeitig einen anderen geschädigt hat."

Das Absehen von einem Fahrverbot begründete das Amtsgericht wie folgt: