BayObLG - Beschluß vom 30.11.1998
2 ObOWi 625/98
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 194
NStZ-RR 1999, 220
NZV 1999, 216
VRS 96, 464
VerkMitt 1999, 43
VersR 1999, 990
VersR 2000, 990

Grobe Fahrlässigkeit bei Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 625/98

DRsp Nr. 1999/4092

Grobe Fahrlässigkeit bei Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers

»Wer an einer Kreuzung bei Rotlicht zunächst anhält und anschließend aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers (sog. Mitziehen) noch vor Umschalten des für ihn geltenden Wechsellichtzeichens auf Grün in die Kreuzung einfährt, handelt unter Umständen grob fahrlässig, so daß die Anordnung eines Fahrverbots gerechtfertigt sein kann.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Betroffene befuhr am 28.8.1997 gegen 19.40 Uhr mit ihrem Pkw die H.-B.-Straße in F. in östlicher Richtung. Sie nutzte die mittlere von drei Spuren und mußte an der Kreuzung mit der H.straße/K.weg wegen Rotlichts der Ampelanlage anhalten. Neben ihr kam auf der Rechtsabbiegerspur ein weiterer Pkw zum Stehen. Nachdem die für Rechtsabbieger geltende Lichtzeichenanlage auf Grün geschaltet hatte und das rechts neben der Betroffenen stehende Fahrzeug angefahren war, fuhr auch die Betroffene an, obwohl die Ampelanlage für ihre Geradeausspur seit mindestens 31 Sekunden Rotlicht zeigte. Es kam im Kreuzungsbereich zu einer Kollision mit dem Fahrzeug eines weiteren Verkehrsteilnehmers und einem Sachschaden in Höhe von ca. 15000 DM.