BayObLG - Beschluss vom 14.07.2000
2 ObOWi 297/2000
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
NJW 2001, 1512
NZV 2001, 46
VRS 99, 373

Grobe Nachlässigkeit bei Missachtung eines Geschwindigkeitsbeschränkung

BayObLG, Beschluss vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 2 ObOWi 297/2000

DRsp Nr. 2000/8649

Grobe Nachlässigkeit bei Missachtung eines Geschwindigkeitsbeschränkung

»Ein Kraftfahrer, der eine ihm bekannte, nur nachts geltende Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet, weil er sein tagsüber gewohntes Verhalten versehentlich beibehält, handelt grob nachlässig und nicht nur aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h zu einer Geldbuße von 160 DM und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OwiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht nicht begründet.