Autor: Adelheid Drotleff |
Wie im Strafverfahren erhält der Verteidiger für das erstmalige Einarbeiten (gleich in welchem Verfahrensstadium) eine Grundgebühr der Nr. 5100 VV RVG. Sie entlohnt den Arbeitsaufwand, der mit der Übernahme des Mandats entsteht.
Ausgangspunkt ist beim Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Rahmens (siehe oben). Diese beträgt 110 Euro. Bedeutung haben hierbei auch die Gefahr eines Fahrverbots oder die Eintragung beim Kraftfahrtbundesamt (LG Düsseldorf, Beschl. v. 04.08.2006 -
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