OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.04.2012
3 M 47/12
Normen:
StVG § 3 Abs. 3;

Grundsätze zur Anordnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bei eingeleitetem aber noch nicht abgeschlossenem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen desselben Sachverhalts

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 3 M 47/12

DRsp Nr. 2012/18372

Grundsätze zur Anordnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bei eingeleitetem aber noch nicht abgeschlossenem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen desselben Sachverhalts

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG grundsätzlich nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2011 abgelehnt. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Metamphetamin/Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen.