Gültigkeitsdauer

Autor: Felix Koehl

Grundsatz

Entscheidend für die Gültigkeitsdauer sind die Umstände der Erteilung der Dienstfahrerlaubnis. Es kommt auf ausdrückliche Befristungen oder Regelungen an, die die jeweilige Dienststelle für die Gültigkeitsdauer einer Dienstfahrerlaubnis allgemein aufgestellt hat. Die Beendigung des Dienstverhältnisses führt nicht automatisch zum Erlöschen der Dienstfahrerlaubnis. Der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist verpflichtet, bei seinem Ausscheiden den Dienstführerschein bei der Dienststelle abzuliefern. Außerdem darf er von der fortbestehenden Fahrerlaubnis keinen Gebrauch mehr machen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 FeV). Für die Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis gelten die Regelungen für zivile Fahrerlaubnisse. Eine Verlängerung ist auch in der Zeit möglich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen darf.

Neubegründung des Dienstverhältnisses

Wird das Dienstverhältnis neu begründet, darf dem Betroffenen der Dienstführerschein erneut ausgehändigt werden, wenn die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist (§ 26 Abs. 2 Satz 3 FeV). Wenn sie nicht mehr gültig ist, kann dem Betroffenen nach den erleichterten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FeV eine neue Dienstfahrerlaubnis erteilt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 4 FeV).

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