Verfahren

Autor: Felix Koehl

Nichtgeltung der allgemeinen Vorschriften der FeV

Im Verfahren betreffend die Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis kommen die Vorschriften der §§ 7 ff. FeV im Grundsatz nicht zur Anwendung. Wird eine Dienstfahrerlaubnis für die Klassen D und D1 erteilt, kann auf die sonst notwendige Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 11 Abs. 1 Satz 5 FeV) verzichtet werden, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 FeV ergibt. Hintergrund hierfür ist, dass nach der Gesetzesbegründung die Forderung eines Führungszeugnisses für Mitarbeiter von Bundeswehr, Bundespolizei und Landespolizei aufgrund des Dienstrechts dieser Behörden nicht notwendig ist. Die Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt.

Erleichterte Voraussetzungen

§ 27 Abs. 2 FeV normiert erleichterte Voraussetzungen, wenn der Betroffene bereits im Besitz einer allgemeinen Fahrerlaubnis ist. Ob die Dienstfahrerlaubnisbehörde hiervon Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Wenn sie trotzdem nicht von einer Ausbildung (§ 27 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Nr. 5 FeV) absieht, kommen die §§ 1-6 FahrschAusbO dennoch nicht zur Anwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 FahrschAusbO).

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